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bewa-plast – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) Stand 12.2023

1. Anerkennung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Beck GmbH Fenstertechnik (im Folgenden auch „Beck GmbH“, „Lieferant“ oder „Auftragnehmer“ genannt) einschließlich unserer Niederlassungen und Betriebsstätten. Unsere sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen sind für uns nur insoweit verbindlich, wie sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Weder ein unterlassener Widerspruch noch die Ausführung einer Lieferung und/oder Leistung stellen eine Anerkennung abweichender Geschäftsbedingungen dar.


2. Angebote

Angebote und allgemeine Preislisten sind unverbindlich und freibleibend.
Ein Kauf- und Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder konkludentes Handeln zustande.
Die Auftragsbestätigung ist nach Erhalt vom Auftraggeber/Besteller auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ansonsten gehen Fehler zu Lasten des Auftraggebers/Bestellers.


3. Preise / Zahlungsbedingungen /Aufrechnung

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der am Liefertag (bzw. Leistungsdatum) gültigen Mehrwertsteuer. Soweit nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk exklusive Verpackung, Versand, Transport und Versicherung. Abweichende Preisvereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Wir behalten uns vor, diese bei Notwendigkeit kurzfristig zu ändern.

Wir sind berechtigt, unsere Preise angemessen zu erhöhen, soweit es im Hinblick auf vereinbarte Liefer- und Produktionstermine zu Verzögerungen kommt, die wir nicht zu vertreten haben. Das Recht zur Preiserhöhung umfasst nach Vertragsschluss eingetretene Mehrkosten, insb. im Hinblick auf Lohn-, Material- und Energiepreissteigerungen. Die sich hieraus ergebende Preiserhöhungen werden wir dem Auftraggeber/Besteller auf Verlangen nachweisen.

Unsere Rechnungen sind, soweit keine abweichenden Zahlungsbedingungenen schriftlich vereinbart worden sind, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir können Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang für erbrachte Leistungen / Lieferungen oder vorrätig gehaltene Vertragsprodukte verlangen. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir Zinsen in banküblicher Höhe. Skontoabzug ist nach Vereinbarung möglich, wenn alle vorhergehenden Lieferungen bezahlt sind. Zahlungen werden auf die älteste offene Forderung angerechnet.

Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass der Auftraggeber/Besteller den Kaufpreis nicht erbringen kann, insbesondere Zahlungsverzug aus früheren Lieferungen, sind wir berechtigt Vorauszahlung bzw. entsprechende Sicherheiten zu verlangen sowie bei Weigerung vom Vertrag zurückzutreten.

Der Auftraggeber/Besteller darf nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese nicht rechtskräftig durch Urteil oder Gerichtbeschluss festgestellt sind oder vom Auftragnehmer unbestritten bleiben, es sei denn, die Gegenforderung und die aufgerechnete Hauptforderung sind synallagmatisch miteinander verknüpft.


4. Liefertermine / Verpackung / Höhere Gewalt

Liefertermine müssen schriftlich fixiert werden. Die Lieferzeit beginnt frühestens nach Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, welche mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung oder gesonderter Freigabe durch den Auftraggeber/Besteller dokumentiert wird. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Die Verpackung unserer Waren (Paletten, Gestelle, Boxen etc.) bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, unser Eigentum. Der Auftraggeber/Besteller ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet. Wir verpflichten uns nicht zur Rücknahme von Einwegverpackungen. Wir haften nicht für die Nichterfüllung oder für die Aussetzung der Erfüllung unserer Pflichten, wenn eine solche Nichterfüllung oder Aussetzung der Erfüllung verursacht wird durch höhere Gewalt, insb. Feuer, Überschwemmung, Orkane, Tornado, Erdbeben, Bürgerunruhen, Pandemien, Streik, Krieg, Revolution, Ausfall eines Subauftragnehmers, staatliche Handlungen oder sonstige Handlungen oder Bedingungen jeglicher Art, die sich unserer zumutbaren Kontrolle entziehen, oder durch andere Ereignisse höherer Gewalt, die die Erfüllung ver- oder behindern. Wird uns durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Über das Vorliegen der genannten Umstände werden wir den Auftraggeber/Besteller benachrichtigen.


5. Gefahrübergang, Versand

Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers/Bestellers diesem geliefert, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber/Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt ist und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige auf den Auftraggeber/Besteller über.

Bei Montageleistungen geht die Gefahr mit Abschluss der Hauptmontage, d.h. bereits vor der Endmontage, auf den Auftraggeber/Besteller über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits ohne Berechnung zu stellen. Unsere Leistungen sind vom Auftraggeber/Besteller vor Beschädigung beim weiteren Baugeschehen zu schützen insbesondere, wenn vorzeitige Montage gefordert wird, bspw. während andere Gewerke z.B. Maurer, Putzer, Trockenbauer und Schweißer noch arbeiten. Kommt der Auftraggeber/Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.


6. Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Kaufgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber/Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers/Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Kaufgegenstände zurückzunehmen. Mit der Zurücknahme der Kaufgegenstände liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufgegenstände zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber/Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber/Besteller für den  uns entstandenen Ausfall.

Der Auftraggeber/Besteller ist berechtigt, die Kaufgegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Auftraggeber/Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die der Auftraggeber/Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufgegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber/Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber/Besteller uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Bearbeitung und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufgegenstände erfolgen für den Lieferanten als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne den Lieferanten jedoch zu verpflichten. Wird die Ware des Lieferanten mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden die Waren des Lieferanten mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Auftraggeber/Besteller dem Lieferanten schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Auftraggeber/Besteller verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum für den Lieferanten unentgeltlich.

Der Auftraggeber/Besteller tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufgegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers/Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Gewährleistung

Der Auftraggeber/Besteller ist verpflichtet, die Ware sofort bei Übergabe sorgfältig auf Vollständigkeit, Richtigkeit, äußerliche Mängel und Beschädigungen zu überprüfen. Ist der Auftraggeber/Besteller Unternehmer gilt zusätzlich §377 HGB.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung, soweit das Gesetz gemäß §438 (1) Nr. 2 BGB keine längeren Fristen vorschreibt.

Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen bzw. Anlagenteilen, die nicht wartungsbedürftig sind, verjähren die Mängelansprüche nach 2 Jahren. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen bzw. Anlagenteilen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, verjähren für diese Anlagen/Anlagenteile die Mängelansprüche nach 2 Jahren, wenn die Durchführung einer fachgerechten Wartung in den vorgeschriebenen Wartungsintervallen nicht nachgewiesen wird.

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Bei abgeschlossenen Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Teilempfang bzw. der Teilabnahme.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

Ist der Auftraggeber/Besteller Unternehmer, entscheiden wir über die Art der Nacherfüllung.

Für die Beurteilung – ob es sich um Mängel handelt – gelten für unsere Produkte ausschließlich die Richtlinien des Bundesverbandes der Fenster- und Fassadenhersteller, des Bundesverbandes Flachglas und des Bundesverbandes Rollladen + Sonnenschutz e.V.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Verwendung, nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Fehlbedienung, fehlerhafte Montage, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen.

Gebrauchsübliche Wartungs- und Einstellarbeiten nach Gefahrenübergang fallen nicht unter die Gewährleistung.

Physikalische Eigenschaften unserer Produkte, wie z.B. Klappergeräusche an Sprossen, Kondensation auf der Außenscheibe bei Mehrscheibenisolierglas, sind nicht reklamationsfähig.


8. Haftung

chadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit die Beck GmbH nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die die Beck GmbH dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.


9. Firmenzeichen

Wir sind insoweit berechtigt, an unseren Arbeiten ein Firmenzeichen oder sonstige Kennzeichen anzubringen, als die Gebrauchsfähigkeit und/oder das äußere Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt sind.


10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Beck GmbH.


11. Schlussbestimmungen

Für diese AGB und das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik  Deutschland.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. die Lücke ausfüllt.